Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
- Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer
sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Vertragsabschluß
- In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend
und unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt erst mit schriflicher Auftragsbestätigung des Verkäufers oder mit Beginn
der Vertragsausführung durch den Verkäufer zustande.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer
sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
- Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen
Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Technische Abweichungen der gelieferten Ware von den Angebotsunterlagen
sind zulässig, soweit sie nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck
nicht erheblich eingeschränkt wird.
§ 3 Kaufverträge
- Die Verträge zwischen Käufer und Verkäufer sind Kaufverträge. Die beiderseitigen
Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den folgenden Bestimmungen, die durch Finanzierungsvereinbarungen
des Käufers mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen
des Käufers in voller Höhe bestehen.
§ 4 Preise, Preisänderungen
- Sämtliche Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzl. MWSt.
- Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tätsächlichem Lieferdatum
mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise
des Verkäufers.
§ 5 Lieferung, Lieferzeiten
- Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, soweit keine schriftlich bestätigte Abweichung
vereinbart worden ist.
- Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel obliegt dem Verkäufer.
- Teillieferungen sind zulässig und gelten als sebstständige Lieferungen.
- Versand und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Käufers.
- Der Verkäufer bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät er in Verzug,
so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Die Dauer der vom Verkäufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt,
die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Käufer beginnt.
- Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer
oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.
- Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich des Verkäufers liegen, insbesondere
bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungssperre oder Betriebssperre und bei Lieferstörungen
außerhalb der BRD, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß
eine Schadensersatzpflicht eintritt.
- Macht der Käufer von den verstehenden Rechten keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche
aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu
- Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
§
6 Versand und Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wusch der Käufer verzögert, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 7 Gewährleistung
und Haftung
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb
der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, liefert der Verkäufer
nach seiner Wahl unter Ausschluß jeweder Folgeschäden des Käufers - Ersatz oder bessert
nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
- Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
- Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige
Sachmängel innerhalb von zwei Wochen dem Verkäufer gegenüber schriftlich anzuzeigen.
Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels befinden, zur Besichtigung des Verkäufers bereitzuhalten. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige
besteht keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers, es sei denn, der Sachmangel war bei der
Untersuchung der gelieferten Ware und innerhalb der Frist nicht erkennbar.
- Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
- Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die aus der Benutzung eines Programmes entstanden
sind, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzlich oder grob fahrlässige Vertragsverletzung
des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus
positiver Forderungsverleztung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde..
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich der Saldoforderungen, die dem Verkäufer
aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer
das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware).
Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen.
- Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware muß der Käufer
auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten
und Schäden trägt der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesonders bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer
berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie Pfändung
der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet
- kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlung
- Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar per Nachnahme oder gegen Vorauskasse.
- Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.
Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers
und sind sofort fällig.
- Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anderslautender Bestimmung des Käufers
legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
- Ist der Käufer im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe des von
den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch
4 % über dem Bundesbankdiskontsatz - zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind
sofort fällig.
- Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel
nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstäde bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hereingenommen hat.
In diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger
Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist
von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Teilwirksamkeit
- Erfüllungsort ist Kronberg i.Ts.. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder ein öffenlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für
etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen
für beide Teile nach Wahl des Verkäufers das Amtsgericht Hünfeld als Gerichtsstand vereinbart.
Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
des Käufers unbekannt ist. In allen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§§
688 ff.ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hünfeld vereinbart.
- Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon
die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame
zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten Zweck soweit wie möglich verwirklicht.